Kein Unternehmen kommt noch ohne Controlling aus. Dies gilt dem Grunde nach auch für Krankenkassen. Einen vermeintlichen Vorteil stellen in diesem Zusammenhang die Routinedaten aus der Abrechnung mit den Leistungserbringern dar, welche nicht umständlich erhoben werden müssen, sondern „frei Haus“ geliefert werden. Für Verunsicherung zur Zulässigkeit deren Nutzung haben allerdings jüngst die Einführung des neuen § 25b SGB V zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken sowie die Aufsichtspraxis gesorgt. Zeit für einen Überblick über die Befugnisse zur Nutzung von Routinedaten durch gesetzliche Krankenkassen.
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