Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler kann ein Anspruch des Geschädigten (Patienten) auf Schadensersatz bestehen. Soweit ein Sozialversicherungsträger (insbesondere: Krankenkasse) für die Behandlung der Schadensfolgen einzutreten hat, gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigte auf ihn über. Es handelt sich hier um einen Forderungsübergang, der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird und in § 116 SGB X geregelt ist. Zur Haftung beim ärztlichen Behandlungsfehler gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Insbesondere sind auch die §§ 630a ff. BGB zu beachten, deren heutiger Text auf das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013 zurückgeht. Durch dieses Gesetz ist auch § 66 SGB V neu gefasst worden, der sich mit der Unterstützungspflicht der Krankenkassen bei Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler beschäftigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-19 |
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