Die Bestimmung der Fachzugehörigkeit resp. Fachfremdheit einer ärztlichen Leistung ist – von Notfallbehandlungen oder sonstigen begründeten Ausnahmefällen abgesehen – im privatärztlichen Bereich zum einen für die Frage entscheidend, ob der betreffende Arzt selbst die jeweilige Leistung erbringen darf und einen Liquidationsanspruch erwirbt. Zum anderen ist sie maßgeblich dafür, ob ein Arzt die Leistungen eines angestellten Arztes, der einem anderen Fachgebiet angehört, als eigene Leistung abrechnen kann. Vor diesem Hintergrund geht der nachfolgende Beitrag der Frage nach, ob Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie ohne Zusatzbezeichnung Leistungen in der MRT selbst durchführen und zu Lasten der Kostenträger abrechnen dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-10 |
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