Sozialrechtliche Leistungen für Kinder mit Unterhaltsersatzfunktion sind typischerweise an gestaffelte Altersgrenzen geknüpft, wobei für Menschen mit Behinderungen zumeist Besonderheiten gelten. Als klassisches Beispiel seien hier die Waisenrenten nach § 48 SGB VI oder § 67 SGB VII genannt: Neben dem Tod eines oder beider Elternteile und der Eigenschaft als Kind wird hier vorausgesetzt, dass die in den jeweiligen Normen normierten Altersgrenzen nicht überschritten wurden. Ohne weitere Voraussetzungen sind bezugsberechtigt Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; befindet sich das Kind – das ist die praktisch relevanteste Konstellation – in Schul- oder Berufsausbildung, gilt nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 a) SGB VI bzw. § 67 Abs. 3 Nr. 2a) SGB VII eine Altersgrenze von 27 Jahren. Auch Kinder, die wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei dieser Form der Berücksichtigung von Kindern mit Behinderungen stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem die Behinderung und die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eingetreten sind, nicht. Liegen beide Voraussetzungen in einem Monat vor, besteht Anspruch auf Waisenrente – so lange bis das Kind 27 Jahre alt geworden ist. Anders ist die Rechtslage, wenn sozialrechtliche Regelungen eine zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung von Kindern mit Behinderungen vorsehen. Praktisch überaus relevant ist in diesem Kontext neben der Gewährung von Kindergeld die beitragsfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-09 |
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