Seit die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband im Jahr 2014 erstmals auf der Grundlage des § 17c Abs. 2 KHG die Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung, PrüfvV) geschlossen haben, war zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen umstritten, welchen Charakter die in § 7 Abs. 2 Satz 3 geregelte Frist zur Unterlagenübermittlung an den MDK sowie die Frist zur Datenkorrektur durch das Krankenhaus nach § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung vom 1.9.2014 aufweisen. Von Seiten der GKV wurde bei § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV (2014) stets argumentiert, dass sich der Charakter als materiell-rechtliche Ausschlussfrist aus Sinn und Zweck der Regelung ergebe, welche als solche zum einen das Ende des Prüfverfahrens, zum anderen im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV (2014) den Verlust der streitigen Vergütung zur Folge habe. Der von den Krankenkassen favorisierten Einordnung der genannten Fristen als materiell-rechtliche Ausschlussfristen hat das Bundessozialgericht (BSG) nun mit mehreren Urteilen vom 18.5.2021 eine Absage erteilt und klargestellt, dass es sich sowohl bei § 7 Abs. 2 Satz 3 als auch § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014) um materielle Präklusionsregelungen handelt, die als solche nicht zu einem Erlöschen des Vergütungsanspruchs der Krankenhauses führen (können). Damit ist in diesen Punkten nun Rechtsklarheit geschaffen. Im Folgenden werden die Inhalte der Urteile des BSG und deren Bedeutung für die Praxis näher dargestellt sowie bewertet. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die PrüfvV 2022 gegeben, gefolgt von einem Fazit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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