Krankenversicherung – keine Abrechnung einer ambulanten Operation für eine Portimplantation als nachstationäre Behandlung – Sicherung des Erfolgs der Krankenhausbehandlung durch Chemotherapie nach stationärer Tumorentfernung
§§ 115a und b SGB V, § 8 KHEntgG
BSG, Urteil vom 19.4.2016 – B 1 KR 23/15 R
mit einer Anmerkung von Anna Wollschläger, LL.M., Bochum
Amtliche Leitsätze
1. Soweit ein Krankenhaus einer Versicherten einen Port als nachstationäre Behandlung implantieren kann, die mit einer Fallpauschale abgegolten ist, darf es hierfür keine ambulante Operation abrechnen.
2. Soll eine Chemotherapie nach stationärer Tumorentfernung bösartige Neubildungen des Tumors verhindern, sichert sie den Erfolg der Krankenhausbehandlung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-25 |
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