Einstweiliges Anordnungsverfahren - Kostenerstattung – Drei- und Fünfwochenfrist – tatsächliche Entscheidungsfrist - schwerwiegende Erkrankung – Bekanntgabe der Entscheidung der Krankenkasse – Übermittlungsrisiko
§ 13 Abs. 3a SGB V, § 86b SGG
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.4.2016 – L 5 KR 121/16 B ER
Amtlicher Leitsatz:
Die drei- sowie die fünfwöchige Frist des § 13 Abs. 3a SGB V ist jeweils eine Entscheidungsfrist und soll den Krankenkassen vollumfänglich zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen. Der Bescheidbekanntgabe innerhalb der Fristen bedarf es daher nicht.
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