Krankenversicherung – kein Vergütungsanspruch für einen stationären Krankenhausaufenthalt bei offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma ohne Leitungslehrgang der Leitung der Intensivstation – demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Festlegung qualitätssichernder Mindestanforderungen in Richtlinien zur stationären Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma – Begriff der Stationsleitung – keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit – Grundrechtsfähigkeit von Krankenhausträgern
§§ 39, 109, 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V
BSG, Urteil vom 19.4.2016 – B 1 KR 28/15 R –
Mit einer Anmerkung von Dr. Wolfgang Kuhla, Berlin
Amtliche Leitsätze:
1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma, wenn die Leitung der Intensivstation keinen Leitungslehrgang absolviert hat.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demokratisch legitimiert, in Richtlinien qualitätssichernde Mindestanforderungen für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma festzulegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-17 |
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