Krankenversicherung – Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine Aufsichtsmaßnahme durch die Aufsichtsbehörde und Überprüfung der rechtlichen Vorgaben – keine kostenlose private Auslandskrankenversicherung durch eine gesetzliche Krankenkasse
§ 89 Abs. 1 SGB IV, §§ 194 Abs. 1a, 197b SGB V
BSG, Urteil vom 31.5.2016 – B 1 A 2/15 R –
Amtliche Leitsätze:
1. Aufsichtsbehörden haben für eine Aufsichtsmaßnahme das Verhalten der Krankenkassen zu qualifizieren und nach den jeweils speziell hierfür geltenden rechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
2. Eine Krankenkasse darf weder ihre Mitglieder noch deren familienversicherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten privat versichern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-17 |
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