Vorlage zur Vorabentscheidung – soziale Sicherheit – Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat – Ablehnung der im Inland angewandten Behandlungsmethode aus religiösen Gründen – Verweigerung der Genehmigung – Auslegung des Art. 20 Abs. 2 EGV 883/2004 sowie des Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. d EURL 24/2011
Art. 20 Abs. 1 EGV 883/2004, Art. 20 Abs. 2 S. 1 EGV 883/2004, Art. 20 Abs. 2 S. 2 EGV 883/2004, Art. 7 Abs. 1 EURL 24/2011, Art. 7 Abs. 4 EURL 24/2011
EuGH, Urteil vom 29.10.2020 – C-243/19 –
mit einer Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-12 |
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