Nutzenbewertungen von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach § 35a Abs. 6 SGB V a.F.; 14. SGB V-ÄndG; Schiedstellenentscheidung
§ 35a Abs. 6 SGB V a.F., § 130b SGB V
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2014 – 1 KR 108/14 KL ER
Leitsätze des Herausgebers:
1. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden wäre. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt bei einer drohenden (wirtschaftlichen) Existenzgefährdung einer (juristischen) Person vor. Die Existenzgefährdung ergibt sich nicht aus den (möglichen) Umsatzeinbußen, sondern aus den (drohenden) Gewinneinbrüchen.
2. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats).
3. Bei einer Folgenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, ob ihn eine erhebliche Mitverantwortung für die befürchteten Beeinträchtigungen trifft.
4. Die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V ist bei ihren Entscheidungen an das Gesetz und an die Verfassung gebunden. Insofern muss sie sich von Verfassungs wegen mit der Gesetzesgrundlage der eigenen Tätigkeit auseinandersetzen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-18 |
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