Gemäß § 249b S. 1 SGB V hat der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter unter bestimmten Umständen einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Der Beitrag untersucht, ob diese Beitragspflicht auch dann besteht, wenn der geringfügig Beschäftigte gleichzeitig einer demgegenüber nicht unwesentlichen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU nachgeht – also nur eine geringfügige Nebentätigkeit in Deutschland verfolgt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-12 |
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