Liposuktion, stationäre Behandlungsbedürftigkeit, ambulante Behandlungsbedürftigkeit, Abgrenzung
§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 135 Abs. 1 Satz 1, 137 c SGB V
Hessisches LSG, Urteil vom 5.2.2013 – L 1 KR 391/12 (Vorinstanz: SG Kassel, Urteil vom 29.9.2010 – S 12 KR 15/10)
Leitsätze:
1. Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Liposuktion in Abgrenzung zur ambulanten Behandlung sind die Kriterien der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion heranzuziehen.
2. Differenzierungskriterien zwischen ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit sind danach die Menge des abzusaugenden Fettgewebes und die damit zusammenhängenden spezifischen Komplikationsmöglichkeiten.
3. Obwohl die Leitlinien für den außerhalb des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Anwendungsbereich der ästhetischen Chirurgie entwickelt worden sind, besitzen diese umfassende medizinische Relevanz.
4. Im Bereich der stationären Leistungserbringung müssen die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-18 |
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