Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im letzten Jahr abschließend entschieden, dass eine Krankenkasse als „Unternehmer“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Irreführungsverbot des § 5 UWG unterliegt. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems vertraut ist, unter den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt. Für die Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbs zentrale hat diese von ihr erstrittene Entscheidung keine wesentliche Änderung bewirkt. Bereits seit Jahren nutzen sie und die ihr als Mitglied angehörenden Krankenkassenverbände oder Krankenkassen das zivilrechtliche Instrumentarium des Wettbewerbsrechts, um schnell und effektiv Wettbewerbsverstöße abzustellen oder offene Rechtsfragen klären zu lassen. Der folgende Bericht gibt einen kleinen Überblick über die Arbeit der Wettbewerbszentrale.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-21 |
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