§§ 2 Abs. 1 S. 3, 13 Abs. 4 S. 6, 13 Abs. 5 S. 1, 13 Abs. 5 S. 2, 18 SGB V
Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten eines im Ausland tätigen Arztes oder überlegene technische oder personelle Kapazitäten eines ausländischen Krankenhauses können erst dann eine Inanspruchnahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen, das nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Teil einer zweckmäßigen medizinischen Behandlung der betreffenden Krankheit ist, im Inland aber nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (vgl. BSG vom 17.2.2010 – B 1 KR 14/09 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 24 RdNr. 26f. mwN).
(amtlicher Orientierungssatz)
BSG, Beschluss vom 8. November 2024 – B 1 KR 29/24 BH –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.