Kostenerstattung – Krankenhausbehandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat – besonderes Leistungsangebot
§§ 2 Abs. 1 S. 3, 13 Abs. 4 S. 6, 13 Abs. 5 S. 1, 13 Abs. 5 S. 2, 18 SGB V
Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten eines im Ausland tätigen Arztes oder überlegene technische oder personelle Kapazitäten eines ausländischen Krankenhauses können erst dann eine Inanspruchnahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen, das nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Teil einer zweckmäßigen medizinischen Behandlung der betreffenden Krankheit ist, im Inland aber nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (vgl. BSG vom 17.2.2010 – B 1 KR 14/09 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 24 RdNr. 26f. mwN).
(amtlicher Orientierungssatz)
BSG, Beschluss vom 8. November 2024 – B 1 KR 29/24 BH –
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