§§ 13 Abs. 3 S. 1, 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V
1. Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Hubschraubertransports bei einer Lendenwirbelkörperfraktur ohne neurologische Ausfälle.
2. Eine Erstattung der angefallenen Kosten durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5 der Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) nicht vorliegen.
3. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin zwar vorträgt, dass der österreichische Notarzt vor Ort den Abtransport mit dem Hubschrauber angeordnet habe, sich für dessen medizinische Notwendigkeit aber keine Hinweise in der Dokumentation ergeben und eine sachverständige Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt der notärztlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte für eine medizinische Notwendigkeit des Hubschraubertransports zu erkennen vermag.
(amtliche Leitsätze)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 – L 8 KR 213/23
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