Bislang konnte keine Gesundheitsreform die bestehenden Sektorengrenzen aufheben, jedoch werden mit jeder Reform neue „Einfallstore“ geöffnet. Bisher erfolgte diese Öffnung häufig in Richtung Krankenhaus, sodass Krankenhäusern die Möglichkeit der zusätzlichen ambulanten Leistungserbringung eingeräumt wurde. Mit der Neuregelung der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V (landläufig als Hybrid-DRG bezeichnet) erfolgte erstmals eine Verschiebung der Leistungsgrenzen zugunsten der niedergelassenen Vertragsärzte, sodass diese nun auch vormals vorrangig im Krankenhaus erbrachte Leistungen erbringen dürfen und diese mit einer Fallpauschale abrechnen können. Gleichzeitig werden sektorenübergreifende Kooperationen in der Praxis häufig als besonders effizient und patientenorientiert wahrgenommen, sodass man annehmen sollte, dass sektorenübergreifende Versorgung bei einer Krankenhausreform, die u. a. Ambulantisierung und den Abbau von Krankenhausbetten zum Ziel hat, gefördert wird. Nachfolgend wird untersucht, welche Fragestellungen durch den Gesetzgeber im Rahmen des KHVVG angegangen worden sind und welche Themen (noch) nicht gelöst wurden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.