Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis; rückständige Sozialversicherungsbeiträge müssen auf maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum entfallen; keine Geltendmachung von Beitragsrückständen im weiteren Insolvenzverfahren bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Arbeitgebers
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB III vom 23.12.2003, § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom 10.12.2001, § 175 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB III vom 20.12.2011, § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom 20.12.2011, §§ 28d, 28i Satz 5 SGB IV, § 35 Abs. 2 InsO
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.1.2015 – L 9 AL 278/13 –
(Vorinstanzen: SG Dortmund, Urteil vom 11.11.2013 – S 57 AL 703/11 –; anhängig BSG unter Az: B 11 AL 1/15 R)
mit Anmerkung von Dr. Martin Krasney
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-21 |
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