§ 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 SGB V
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des Versorgungsziels des mittelbaren Behinderungsausgleichs für das Versorgungsbegehren einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft mittels einer motorunterstützten Mobilitätshilfe regelhaft abzustellen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich von Freizeitwegen im danach anzuerkennenden Nahbereich.
2. Liegt jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswege nach den konkreten Umständen des Einzelfalls außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke und können jedenfalls diese Wege unter Einsatz auch eigener Körperkraft zumutbar nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe bewältigt werden, dann stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung einem Versorgungsanspruch nicht entgegen (vgl. Urteil des BSG vom 18. 4. 2024 – B 3 KR 13/22 R = BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 61, RdNr. 25ff).
(amtliche Orientierungssätze)
BSG, Urteil vom 18. Juni 2026 – B 3 KR 2/25 R
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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