Das Gesetz für schnelle Termine und bessere Versorgung (TSVG) vom 6.5.2019 hat die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringerverträge im Versorgungsbereich der Heilmittel grundlegend neu gestaltet. Die bisher auf regionaler Ebene verhandelten Versorgungsverträge wurden durch bundesweit geltende Leistungserbringerverträge für jeden der fünf Bereiche der Heilmittelversorgung (Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ernährungs therapie sowie Podologie) ersetzt. Die komplexen, langwierigen sowie konfliktiven Vertragsverhandlungen wurden bis auf eine Ausnahme zum Gegenstand der Beratungen einer auf Bundesebene angesiedelten Schiedsstelle, deren Entscheidungen wiederum ausnahmslos Gegenstand von Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geworden sind. Der Aufsatz befasst sich im Wesentlichen mit den materiellrechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Heilmittelverträge und skizziert so den Rahmen, in den diese Verträge auf Bundesebene nunmehr eingebettet worden sind.
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