Im öffentlichen Bereich machen die Anschaffungen für DV-Anlagen und -Programme inzwischen einen prägnanten Teil des Haushaltes aus. Bekanntlich ist auch eine neue Standardsoftware für Krankenkassen nicht unter einem dreistelligen Millionenbetrag zu haben. Nach der geltenden Rechtslage haben die Sozialversicherungsträger als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung Anschaffungen dieser Art der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 85 SGB IV anzuzeigen, was jedoch nicht immer geschieht. Bei Haftungsfragen kann die fehlende Anzeige schnell zum Fallstrick werden. Die Aufsichtsbehörden haben Ende 2007 daher einen Grundleitfaden verabschiedet, um das Verfahren für die Sozialversicherungsträger transparenter und einfacher zu machen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2008.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-15 |
Seiten 239 - 241
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