Haftung des Vorstandes und Vertrauen auf eingeholten Rechtsrat
Leitsätze der Redaktion
1. Das Vorstandsmitglied muss wie jeder Schuldner für einen Rechtsirrtum einstehen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Mitglied des Vorstandes muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
2. Verfügt das Vorstandsmitglied nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse, ist es erforderlich, dass er sich unter umfassender Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
3. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht darauf berufen, der Aufsichtsrat habe sie ungenügend überwacht oder fehlerhaft beraten.
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