Häusliche Krankenpflege – Behandlungspflege – kein Anspruch während der Zeit eines stationären Krankenhausaufenthalts
§§ 11 Abs. 3, 12, 13 Abs. 3 S. 1, 37 Abs. 2 S. 1, S. 7, Abs. 6, 39 Abs. 1 S. 3, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 7 SGB V; § 71 Abs. 4 SGB XI;
§ 63b Abs. 6 S. 1 SGB XII; §§ 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 6, 3 Abs. 2, Abs. 4, 6 Abs. 6 HKPRL
1. Ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) in Form der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V besteht während der Zeit eines stationären Krankenhausaufenthalts nicht. Ein Krankenhaus, erst recht ein zur Maximalversorgung zugelassenes, ist kein geeigneter Ort iS von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V, an dem zur Sicherung des Ziels einer ambulanten ärztlichen Behandlung HKP als Behandlungspflege erbracht werden kann.
2. Die zusätzliche Erbringung ambulanter Leistungen der HKP würde eine unzulässige Doppelleistung darstellen, weil die im Bereich der vollstationären Krankenhausbehandlung zu erbringenden behandlungspflegerischen Leistungen deckungsgleich mit den ambulanten Leistungen der Behandlungspflege im Rahmen der HKP sind.
(amtliche Leitsätze)
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. März 2026 – L 1 KR 250/21
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