Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juni 2009 zur Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Vorschriften des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. 03. 2007 sowie des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. 11. 2007 hat die Verfassungsmäßigkeit der beiden Gesetze bestätigt. Die Richter stellten eindeutig fest, dass alle beklagten Regelungen, das sind u.a. die Regelungen zum Basistarif, die teilweise Übertragbarkeit von Altersrückstellungen sowie die Festsetzung der Wechselmöglichkeit zur PKV erst nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren als zumutbar hinzunehmen sind.
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