Trotz der Subsidiaritätsklausel in Art. 5 (2) EG-Vertrag und entgegen Art. 136 und 152 des Vertrages erzwingt die Herbeiführung der Übereinstimmung einerseits der Art und Weise mitgliedstaatlicher Modalitäten bei der Erstellung von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, definiert als Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse, mit andererseits den Prinzipien des Binnenmarktes (Freizügigkeiten der Nachfrager wie der Anbieter als Grundfreiheiten) eine schleichende Konvergenz der Steuerungsmechanismen. Damit ist „Sozialpolitik“, zu der hier die Gesundheitspolitik gezählt wird, bereits heute schon eine „geteilte Kompetenz“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2009.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-12 |
Seiten 39 - 43
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