In der Praxis besteht dringender Klärungsbedarf mit Blick auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Einzelnen hinsichtlich eines Wechsels von der PKV zur GKV und umgekehrt. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Krankenversicherung für alle“ (hierzu unter II.) legt der Beitrag ausgehend von den im SGB V ausdrücklich angelegten Gestaltungsmöglichkeiten dar, auf welche Weise sich die Zugehörigkeit zum einen oder anderen System im Übrigen beeinflussen lässt (III.). Dabei wird zu zeigen sein, dass das SGB V dem Einzelnen jenseits ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen wie etwa § 52a SGB V keinerlei Restriktionen unter Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch auferlegt (IV.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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