Der Beitrag geht der Frage nach, ob gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen. Der Gesetzgeber selbst hat die Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts besonders hervorgehoben. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs des § 1 Abs. 1 S. 1 LkSG führt nach Auffassung der Verfasser dazu, dass jedenfalls hoheitliche Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen und insofern auch gesetzliche Krankenkassen in der Regel nicht den durch das LkSG normierten unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-10 |
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