Im Zuge des KHVVG und einer gesonderten Betrachtung wert ist dessen Artikel 6 mit einer Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Mit der Änderung wurde eine ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem GWB geregelt, im Wesentlichen allein unter der Voraussetzung, dass eine Befürwortung des Zusammenschlusses durch die für die Landeskrankenhausplanung zuständigen Landesbehörden stattgefunden hat und der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird. Die Vorschrift überträgt die Bewilligung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern auf die zuständigen Landesplanungsbehörden. Mit dieser Vorschrift wird ein Konsolidierungsfenster geschaffen, in dem es Krankenhäusern offensteht, ohne wettbewerbsrechtliche Prüfung zu fusionieren. Diese Ausnahme soll der raschen Erreichung der Ziele des KHVVG und dem Anliegen der Verfahrenserleichterung dienen. Die Autoren beleuchten die Hintergründe und offenen Rechtsfragen der Regelung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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