In KrV 2004 S. 216 ff. haben wir uns vorrangig zur Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Verwaltungsrat der Krankenkasse sowie den sich daraus ergebenden Kontrollfunktionen des Verwaltungsrates geäußert. Die Einrichtung eines Frühwarnsystems und eines Risikomanagements, wie z. B. für börsenorientierte Aktiengesellschaften gesetzlich geregelt, ist in der GKV nicht zwingend. Dennoch gibt es eine Reihe von guten Gründen, dass der Verwaltungsrat solche Systeme etabliert, um sowohl der Gefahr von finanziellen Verlusten zu begegnen als auch seine Haftungsrisiken zu verringern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2004.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 292 - 294
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