Das Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 baut nach mehreren erfolglosen Anläufen die Leistungen zur Prävention aus und schafft neue Strukturen (§§ 20 ff. SGB V). Eine zentrale Rolle kommt den Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu, der gemäß § 20 a Abs. 3, 4 SGB V die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen hat und zur Kostentragung verpflichtet wird, so dass aus Krankenversicherungsbeiträgen die Tätigkeit einer Bundesoberbehörde finanziert wird. Dies wirft auch verfassungsrechtliche Fragen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-11 |
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