§§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 103 Abs. 1 S. 2, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB V, § 36 BedarfsplRL
1. Der den Zulassungsgremien bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung eröffnete Beurteilungsspielraum setzt als Grundlage einen ausreichend ermittelten Sachverhalt voraus.
2. Die Zulassungsgremien haben ausgehend von dem Praxissitz der begehrten Sonderbedarfszulassung unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums zunächst den zu versorgenden Einzugsbereich der Praxis zu bestimmen und sodann für diesen Bereich die tatsächliche Versorgungslage systematisch und strukturiert zu ermitteln.
3. Die Auslastung der im Einzugsbereich befindlichen fachgleichen Praxen ist insbesondere auf Grundlage einer Analyse der Patientenfallzahlen zu ermitteln.
(amtliche Leitsätze)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2025 – L 7 KA 1/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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