§§ 14, 15 SGB XI
Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Eine festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auch der GdB von 60 sagt nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gegeben sind. Die Feststellung eines Pflegegrads unterliegt den Grundsätzen der objektiven Beweislast.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Juli 2024 – L 1 P 2/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-06 |
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