Einstweiliger Rechtsschutz – Kostenerstattung – telemedizinische Sondenentwöhnung durch ein Institut in Graz – neue Behandlungsmethode
§§ 86b Abs. 2 S. 2, 86b Abs. 2 S. 4 SGG; § 920 Abs. 2 ZPO; §§ 2 Abs. 1a, 13 Abs. 4, 135 Abs. 1 SGB V
1. Kein Anspruch auf die Kostenübernahme für eine telemedizinische Sondenentwöhnung durch ein Institut in Graz/Österreich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
2. Bei der telemedizinisch begleiteten Sondenentwöhnung in Graz handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V.
(amtliche Leitsätze)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – L 16 KR 294/26 B ER
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