Auch wenn die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Entscheidungsfindung keine Besonderheit der Sozialgerichtsbarkeit ist, muss die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in allen drei Instanzen zu deren prägenden Merkmalen gerechnet werden. Diese war schon in der Ursprungsfassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus dem Jahr 1954 vorgesehen und hat sich seitdem unangefochten gehalten. Der folgende Beitrag gibt einen vertieften Überblick in die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und vor allem den Besonderheiten im Vertragsarztrecht.
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