1. Für die sozialgerichtliche Anfechtungsklage eines Arbeitnehmers gegen die Schließung seiner Krankenkasse durch einen Bescheid des Bundesversicherungsamtes fehlt es an der Klagebefugnis.
2. Der Arbeitnehmer ist nicht durch Regelungen des Schließungsbescheides unmittelbar beschwert, sondern kann allenfalls durch die Regelungswirkung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beschwert sein.
3. Drittschützende Normen, die eine Klagebefugnis von Arbeitnehmern einer geschlossenen Krankenkasse begründen könnten, sind durch das Bundesversicherungsamt bei der allein aufsichtsrechtlichen Entscheidung über die Schließung einer Kasse wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht zu beachten.
4. Effektiver Rechtsschutz für Arbeitnehmer einer geschlossenen Krankenkasse mit dem Ziel des Erhalts ihres Arbeitsplatzes steht im Arbeitsgerichtsweg zur Verfügung.
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