Vorstand, einverständliche Amtsniederlegung mit anschließender Wiederbestellung, (keine) unzulässige Gesetzesumgehung
§ 84 Abs. 1 AktG
BGH, Urteil vom 17. 7. 2012 – II ZR 55/11
Leitsätze der Schriftleitung:
1. Die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung zum Mitglied des Vorstandes, verbunden mit der Wiederbestellung des Vorstandsmitgliedes für fünf Jahre früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestellung ist zulässig. Sie stellt keine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar, wonach ein Aufsichtsratsbeschluss über die Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann.
2. Für die im 1. Leitsatz dargestellte Vorgehensweise (einvernehmliche Amtsniederlegung und Wiederbestellung) bedarf es keines besonderen Grundes.
3. Eine wie im Leistsatz 1 dargestellte Vorgehensweise kann allerdings ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein. Dafür ist entscheidend, ob Motive verfolgt werden, die sich vor dem Hintergrund der Treuepflicht des Aufsichtsrates gegenüber der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich erweisen.
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