Die Patientenrechte standen in den 1980er Jahren in der österreichischen Judikatur und Literatur längst außer Streit, die Durchsetzung war aber für den Patienten angesichts der Verstreutheit der Regelungen in den verschiedensten Gesetzen sehr schwierig. Deshalb war es im Rahmen der Stärkung der Patientenrechte essentiell, neben einer Auflistung der Patientenrechte – etwa im Sinne des 1993 neu geschaffenen § 5a Krankenanstaltengesetz (KAG – heute Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz KAKuG ) und in einer Patientencharta – auch eine Patientenvertretung zu realisieren.
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