Trotz erheblicher Kritik von Sozialgerichten und Schrifttum hält das Bundessozialgericht weiter an der Unterscheidung zwischen „Auffälligkeitsprüfungen“ und „Überprüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ im Rahmen des § 275 Abs. 1c SGB V fest. Der Anspruchsgrundlage für die den Krankenhäusern von den Krankenkassen zu leistende Aufwandspauschale wird damit in weiten Teilen der Anwendungsbereich entzogen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerät dabei in Konflikt mit den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
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