In letzter Zeit nehmen die Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Aufsichtsbehörden über die Gestaltung der Vorstandsdienstverträge zu. Ein neuer § 35a Abs. 6a SGB IV eröffnet den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einer präventiven Aufsicht, die aber nichts daran ändert, dass sie sich auf eine Rechtsaufsicht beschränken muss. Die Vorschrift kann dazu beitragen, dass die Verfahren transparenter werden und Begründungsanforderungen geschärft werden. Aber sie ändert nichts daran, dass die Vorstandsgehälter unter den Bedingungen des Krankenkassenwettbewerbs nicht mehr nach den Maßstäben des öffentlichen Vergütungs- und Besoldungsrechts festgelegt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-18 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.