In letzter Zeit nehmen die Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Aufsichtsbehörden über die Gestaltung der Vorstandsdienstverträge zu. Ein neuer § 35a Abs. 6a SGB IV eröffnet den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einer präventiven Aufsicht, die aber nichts daran ändert, dass sie sich auf eine Rechtsaufsicht beschränken muss. Die Vorschrift kann dazu beitragen, dass die Verfahren transparenter werden und Begründungsanforderungen geschärft werden. Aber sie ändert nichts daran, dass die Vorstandsgehälter unter den Bedingungen des Krankenkassenwettbewerbs nicht mehr nach den Maßstäben des öffentlichen Vergütungs- und Besoldungsrechts festgelegt werden können.
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