Trotz der bereits in Teil 1 dieses Beitrags (KrV 2021, S. 173 ff.) aufgezeigten Möglichkeiten, den Patientenwillen zur Erstellung der Vorausplanung zu ermitteln, ist vielfach zu beobachten, dass dieser im Einzelfall gleichwohl keine Beachtung findet. Oftmals ist der Wille des Patienten in der akuten Lebens- und Behandlungssituation schlichtweg nicht nachweisbar bekannt oder es bestehen Zweifel an dessen Validität. Deshalb knüpft an die Problematik zur Erstellung der Vorausplanung die Frage an, wie in der Praxis sichergestellt werden kann, dass der Wille auch tatsächlich zur Geltung kommt. Wesentlich dafür sind die Dokumentation des Patientenwillens und die Klärung der Vorgehensweise bei seiner Um setzung in der akuten (Notfall-) Situation.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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