Die neue BedarfsplRL 2013 führt mit der Neueinteilung der Planungsbereiche und leicht modifizierter Ermittlung der Bedarfsdeckung zu Rechtsunsicherheiten trotz doch gleichbleibender Grundstruktur und über 20-jähriger Rechtsprechung zur Bedarfsplanung. Anhand einer kürzlich vor dem SG Marburg verhandelten Klage sollen einige neue Probleme aufgezeigt werden. Im Einzelnen sollen anhand einer Sonderbedarfszulassung Probleme aufgrund der Größe der Planungsbereiche innerhalb der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung und der Berücksichtigung von Ermächtigungen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades thematisiert werden. Aus Letzterem folgt zwangsläufig die Frage, ob weiterhin der Vorrang der Sonderbedarfszulassung vor einer bedarfsabhängigen Ermächtigung gilt. Abschließend wird kurz auf die Änderung des Tatbestands der Sonderbedarfszulassung eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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