Vor etwa sieben Jahren ist mit dem Patientenrechte-Stärkungsgesetz § 13 Abs. 3a SGB V in Kraft getreten. Die Norm hat zu sehr kontroversen Diskussionen geführt, die nicht verstummen, einige wesentliche Rechtsfragen sind nach wie vor nicht abschließend beantwortet. Der nachfolgende Beitrag widmet sich ausgewählten Fragestellungen, die eine intensivere Auseinandersetzung anregen.
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