Die neuartige Ausrichtung der ASV auf eine integrative, von fachlich hoch qualifizierten Ärzten im Team zu leistende Versorgung schwerer oder sonstwie außergewöhnlicher Krankheiten zieht nicht nur eine Vielzahl praktischer Fragestellungen nach sich, sondern, wie nicht anders zu erwarten, auch solche rechtlicher Art. Eine zentrale, weil im Sinne des Wortes grundlegende Problemlage bildet insoweit das Zustandekommen der Berechtigung derartiger Teams zur Teilnahme an der ASV: Umstritten ist weiterhin die rechtliche Einordnung der insoweit maßgeblichen Regelung des § 116b Abs. 2 S. 4 SGB V; die Polarität der Meinungen richtet sich einerseits auf die Annahme einer Berechtigung qua Gesetzes und andererseits auf diejenige eines fingierten Verwaltungsakts. Der Beitrag favorisiert letztere Sicht, allerdings in hiervon abweichender Herleitung. Was bleibt, ist das Desiderat einer der Bedeutung des Auftrags zur ASV rechtsstaatlich angemessenen und zugleich mit höheren rechtlichen Sicherungen ausgestatteten Fortschreibung jener Regelung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-11 |
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