Ein häufiger Streitpunkt bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen war bisher die Frage, ob eine Krankenkasse eine ihr zustehende Erstattungsforderung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen darf. Im Fokus der Auseinandersetzung steht dabei die über eine Sammelabrechnung (auch als Sammelavis bezeichnet) vorgenommene Aufrechnung. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 30.7.2019 (B 1 KR 31/18 R) nunmehr klargestellt, dass die Aufrechnung über das Sammelavis nicht zu beanstanden ist.
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