Mit der Errichtung des GKV-Spitzenverbandes zum 1. Juli 2007 durch § 217a SGB V sollte der Dualismus kassenartspezifischer Kollektivverträge auf Bundesebene in eine einheitliche Vertragsstruktur überführt werden. In Folge dessen wurden zum 1. Oktober 2013 der für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Primärkassen geltende Bundesmantelvertrag-Ärzte und der für die Versicherten der Ersatzkassen geltende Ersatzkassenvertrag-Ärzte zu einem einheitlichen Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zusammengeführt. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung dieses einheitlichen Vertrages erfuhren einige für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen eine Änderung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-16 |
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