Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 soll mit einem Bündel von Maßnahmen darauf hinwirken, dass bereits nutzbare elektronische Kommunikationsverfahren schnell Eingang in die Versorgung finden. Die Regelungen zielen darauf ab, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien schneller ihren Nutzen für die Patienten, Leistungserbringer und Krankenkassen entfalten (BT-Drucks. 18/5293, 2 ff.). Zur Erreichung dieser anspruchsvollen Ziele setzt das Gesetz zahlreiche Schwerpunkte, unter anderem einen im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit. Um diese zu verbessern, erhalten Patienten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf einen einheitlichen Medikationsplan in Papierform, § 31a SGB V. Zur besseren Aktualisierbarkeit bestimmt § 291a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V, dass die elektronische Gesundheitskarte geeignet sein muss, das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten des Medikationsplans einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu ermöglichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-13 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: