Eine umfassende Bearbeitung der vielschichtigen Thematik würde den hier vorgegebenen Rahmen sprengen. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb als Überlegungen zu wenigen ausgewählten Fragen zu verstehen. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 24. Juni 2024 auf dem Rechtssymposium des Gemeinsamen Bundesausschusses zur „Krankenhausreform – Qualitätssicherung zwischen Selbstverwaltung und Krankenhausplanung“ gehalten hat, ohne dass der Beitrag diesen Vortrag unverändert wiedergibt. Schon damals war abzusehen, dass das Thema des Vortrags durch das mittlerweile in Kraft getretene KHVVG eine erhebliche Veränderung erfahren werde, wenn – was im Juni 2024 keineswegs sicher war – das Gesetz vom Bundestag beschlossen und nicht vom Bundesrat an den nach Art. 77 Abs. 2 GG einzuberufenden Vermittlungsausschuss überwiesen werde. Außerdem hatte der 1. Senat des BSG nach seiner Jahresplanung für 2024 vorgesehen, die bei ihm anhängigen sechs Revisionsverfahren betreffend Normfeststellungsklagen von Krankenhausträgern gegen den G-BA zur PPP-RL zu entscheiden. Die Urteile in diesen Revisionsverfahren ergingen am 19.12.2024. Auch diese – noch nicht zugestellten Entscheidungen – haben eine gewisse Bedeutung für das vorliegende Thema.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-07 |
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