Für den Einsatz von Care- und Casemanagern in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist zu klären, ob diese eigenständige oder delegierte ärztliche Leistungen erbringen. Hierfür wurden die Evaluationsergebnisse des Forschungsprojektes „RubiN“ ausgewertet und rechtlich bewertet. Demnach wurden keine ärztlichen Aufgaben durchgeführt; zudem könnten Ärzte auch ihren Pflichten als Delegar nicht nachkommen. Die Delegationsvereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) ist auf Care- und Casemanagement nicht anwendbar.
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