Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass dem G-BA eine Beobachtungspflicht nach Erlass einer Richtlinie dahingehend obliegt, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse die ursprüngliche Entscheidung noch rechtfertigen oder sie deren Änderung und eine Nachbesserung gebieten. In welchem Umfang allerdings eine Beobachtungspflicht besteht, die im SGB V explizit nicht allgemein, sondern allenfalls vereinzelt geregelt ist, ob es sich um eine eigenständige und einklagbare Rechtspflicht oder um eine bloße Obliegenheit des G-BA handelt, wie sie zu erfüllen ist und welche Folgen ein „Nichtbeobachten“ hat, ist noch offen.
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