Beleghebammen – Hebammenhilfevertrag – Hebammenvergütung – Schiedsspruch der Schiedsstelle – eingeschränkte gerichtliche Kontrolle – Anordnung der aufschiebenden Wirkung – keine Teilbarkeit des Hebammenhilfevertrages
§§ 134a Abs. 1, Abs. 3 SGB V; § 86b Abs. 1 SGG
1. Der Schiedsspruch nach § 134a Abs 4 SGB V (Hebammenhilfevertrag vom 2.4.2025) unterliegt wegen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Er ist durch seinen Kompromisscharakter geprägt und stellt nicht zwingend die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar (Anschluss an BSG vom 12.8.2021 – B 3 KR 3/20 R = BSGE 133, 1 = SozR 4-2500 § 130b Nr 5).
2. Der auf einen Interessenausgleich angelegte Kompromisscharakter des Hebammenhilfevertrages steht einer Teilbarkeit in Bezug auf hier angefochtene Einzelregelungen entgegen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – L 1 KR 258/25 KL ER
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